Strengere Regeln beim Geldwäschegesetz
Weitere Unternehmen müssen sich in das Transparenzregister eintragen
Zum 1. August wurde das Geldwäschegesetz, das auch die Meldepflicht zum Transparenzregister umfasst, weiter verschärft. Künftig müssen alle wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen (GmbH, AG, etc.) und eingetragenen Personengesellschaften (KG, OHG) – unabhängig von Eintragungen in anderen Registern (und damit insbesondere unabhängig von Handelsregister) zum Transparenzregister gemeldet werden. „Mithin sind sämtliche Gesellschaften in Form der GmbH, UG und AG sowie auch KG, GmbH & Co. KG und OHG in das Transparenzregister einzutragen“, erklärt Michael Baum, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater und Partner der Düsseldorfer Sozietät Ganteführer. Diese gelte nunmehr auch für die „Ein-mann-GmbH & Co. KG“, die bislang nicht eintragungspflichtig war.
Nach wie vor nicht eintragungspflichtig sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). Diese müssen sich weiterhin nicht im Transparenzregister eintragen, da das Geldwäschegesetz (bisher) nur eingetragene Personengesellschaften wie KG, OHG und Partnerschaftsgesellschaft adressiert.
Das Transparenzregister war 2017 im rahmen der Umsetzung verschiedener EU-Geldwäsche-Richtlinien eingeführt worden. Kapitalgesellschaften, eingetragene Personengesellschaften, Stiftungen und Vereine müssen darin Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten ihrer Organisation zugänglich machen. Die Unternehmen sind hiernach verpflichtet, die Angaben ihrer wirtschaftlich Berechtigten „einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen“.
Für die Eintragung der bislang noch nicht Verpflichteten gelten zwar erhebliche Übergangsfristen, jedoch sollte die Eintragung nicht versäumt werden, warnt Michael Baum. „Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten geahndet und mit Geldbußen von bis zu 100.000 Euro belegt werden“, sagt er. Unternehmen in der Rechtsform der AG, SE und KGaA wird eine Übergangsfrist bis spätestens 31. März 2022 gewährt. Unternehmen in der Rechtsform der GmbH und UG müssen die Eintragung spätestens bis zum 30. Juni 2022, (GmbH & Co.) KG und OHG spätestens bis zum 31. Dezember 2022 vornehmen, sofern nicht bereits schon zuvor zur Eintragung verpflichtet waren.
„Die aktuelle Gesetzeslage im Bereich Geldwäscheprävention ist momentan im ständigen Fluss und ändert sich laufend. Mit Blick auf die empfindlichen Bußgelder im Falle der Missachtung der gesetzlichen Obliegenheiten, sollte die aktuelle Gesetzeslage daher aufmerksam verfolgt werden“, rät Michael Baum.
Das 6- Prozent-Zinsurteil des Bundesverfassungsgerichts
Welche Steuerzahler betroffen sind und was sie nun tun können
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 8. Juli 2021 war eine Klatsche für die deutsche Finanzpolitik. Denn er macht Schluss mit der langjährigen Praxis der Finanzbehörden, Steuernachforderungen (und Steuererstattung) mit einem auf das Jahr hochgerechneten Zinssatz von 6 Prozent pro Jahr zu versteuern. „Da das BVerfG diesen Zinssatz für realitätsfern hält, muss die Bundesregierung die Verzinsung nun bis zum 31. Juli 2022 neu regeln“, erklärt Roland Moskat, Steuerberater und Partner der Düsseldorfer Sozietät Ganteführer. Die Kanzlei ist Teil von HLB Deutschland, einem globalen Netzwerk aus unabhängigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften.
Worum genau geht es?
Die Verzinsung setzt 15 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums ein. Anders als beim Säumniszuschlag sind die Zinsen nicht als Bestrafung gedacht, sondern sie sollen zu einer gleichmäßigen Belastung der Steuerzahler beitragen und einen Liquiditätsvorteil durch die zeitliche Verzögerung ausgleichen. Sie gelten gleichermaßen für Nachforderungen und Erstattungen auf Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz-, Gewerbe- und auch auf Vermögenssteuern (wobei letztere seit mehr als 20 Jahren ausgesetzt sind). „bei einer Erstattung profitiert somit der Steuerzahler, bei einer Nachzahlung der Staat“, sagt Steuerberater Moskat.
Was bedeutet das für die Steuerzahler?
Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings nicht die Zinsen generell abgeschafft, sondern nur entschieden, dass der Zinssatz von 6 Prozent pro Jahr und ab dem Jahr 2014 zu hoch ist angesichts des erheblich niedrigeren Marktzinsniveaus. Dieser vom Fiskus erhobene Zinssatz ist jedoch erst ab dem Jahr 2019 an nicht mehr zulässig. Für die Jahre bis einschließlich 2018 bleibt trotz der festgestellten Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe alles beim Alten. Die vom Verfassungsgericht geforderte Neuregelung mit einem niedrigeren Zinssatz, für dessen Festlegung der Gesetzgeber nun Zeit bis zum 31.07.2022 eigeräumt bekommen hat, ist rückwirkend ab 2019 anzuwenden. Wer für Zinszeiträume ab 2019 Nachzahlungszinsen gezahlt hat, kann diese teilweise zurückbekommen. Welche Höhe der Gesetzgeber festlegen wird, ist momentan noch offen. Die Umsetzung wird daher voraussichtlich noch eine Weile in Anspruch nehmen, so dass die Erstattung von zuvor zu viel gezahlten Zinsen noch Zeit in Anspruch nehmen wird.
Was sollten die Steuerzahler tun, um an ihr Geld zu kommen?
Eigentlich sollten die Finanzämter von sich aus tätig sein. entsprechende Steuerbescheide wurden in den letzten Jahren schon seitens der Finanzverwaltung in puncto Zinsen vorläufig erlassen, so dass die Änderung automatisiert erfolgen könnte. Eines gesonderten Antrages bedarf es daher nicht, dies würde die Sache ohnehin nicht beschleunigen, denn: Da der Zinssatz für die Zinszeiträume ab 2019 noch nicht feststeht, ist der Zeitpunkt der Umsetzung ungewiss.
Bei neu ergehenden Steuerbescheiden ist weiterhin darauf zu achten, dass de Zinsfestsetzung nur vorläufig erfolgt. Ist der Zinsbescheid erst einmal endgültig erlassen worden, gibt es keine Möglichkeit, an das Geld zu kommen.
Sollte die Finanzverwaltung nicht umgehend auf das aktuelle Urteil reagieren und weiterhin Nachzahlungszinsen in bisheriger Höhe festsetzen, sollte ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden.
Gibt es auch Steuerzahler, die nicht vom BVerfG-Urteil profitieren?
Alle Steuerzahler, die Erstattungszinsen erhalten haben und deren Zinsbescheide nur vorläufig erlassen wurden, was ab dem Jahr 2019 die Regel sein dürfte, müssen nun damit rechnen, dass das Finanzamt das Geld anteilig zurückfordert. Auch diese Höhe hängt von de Festlegung des neuen Zinssatzes durch den Gesetzgeber ab. „Auch hier ist nicht damit zu rechnen, dass eine Änderung der Steuerbescheide erfolgt, bevor der Gesetzgeber den neuen Zinssatz festgelegt hat“, meint Moskat.
Gilt das BVerfG-Urteil nur für Privatpersonen oder auch für Unternehmen?
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gilt für alle Steuerpflichtigen, also sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen. Von den letzteren sind in der Regel nur diejenigen betroffen, die ihre Steuererklärungen spät einreichen und Steuern nachzahlen müssen, für die dann auch Zinsen anfallen können. Der Betrag ist meist aber noch nicht sehr hoch. Wer aber für mehrere Jahre Einkünfte nacherklären muss, für den können sich die Zinsen schon auf erhebliche Beträge summieren. Hauptsächlich betroffen von den Nachzahlungszinsen sind meist Unternehmen, bei denen Finanzbeamte bei Betriebsprüfungen über mehrere Jahre hinweg auf höhere Betriebsergebnisse kommen. Das kann zu erheblichen Steuernachzahlungen führen mit hohen Zinszahlungen, weil der Zeitraum der Verzinsung so lang ist. Das kommt bei Privatpersonen ehr selten vor, da es hier nur bei einer geringen Zahl von Steuerpflichtigen Betriebsprüfungen gibt.