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Ganteführer gewinnt Team für Finanzsteuern Düsseldorf, 16.11.2022: Die MDP-Kanzlei Ganteführer hat erneut hochkarätige personelle Zugänge zu verzeichnen: Der Experte für Finanzsteuern Daniel Troost wechselt zum 1. Januar 2023 als Partner ins Düsseldorfer Büro der Kanzlei. Der Steuerberater war bisher Partner bei BDO. Ebenfalls von BDO wechselt bereits zum 1. Dezember 2022 die Rechtsanwältin und Steuerberaterin […]

November 2022

Ganteführer gewinnt Team für Finanzsteuern

Düsseldorf, 16.11.2022: Die MDP-Kanzlei Ganteführer hat erneut hochkarätige personelle Zugänge zu verzeichnen: Der Experte für Finanzsteuern Daniel Troost wechselt zum 1. Januar 2023 als Partner ins Düsseldorfer Büro der Kanzlei. Der Steuerberater war bisher Partner bei BDO. Ebenfalls von BDO wechselt bereits zum 1. Dezember 2022 die Rechtsanwältin und Steuerberaterin Birgit Voß. Voß war bei BDO Senior Managerin.


Troost (44) und Voß (44) haben bei BDO eng im Team zusammengearbeitet und werden dies bei Ganteführer fortsetzen. Beide haben jahrelange Erfahrung in der steuerlichen Beratung von Schaden/Unfall-Versicherern, Lebensversicherern, Krankenversicherern, Pensionskassen, Versorgungskassen und Versicherungsvermittlern/Versicherungsmaklern und sich hier ein besonderes Renommee im Markt erarbeitet.

Daniel Troost, Dipl.-Finw., Steuerberater, Partner

Daniel Troost gilt laut dem Branchenverlag Juve Steuern als „oft empfohlener Berater“ für Versicherungsteuern (Handbuch Steuern 2022).

Birgit Voß, Dipl.-Finw.’in (FH), Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht

Birgit Voß ist (Mit-)Herausgeberin des bedeutendsten Kommentars zum Versicherungsteuergesetz (VersStG). Ihre Mandanten berät die doppelt qualifizierte Beraterin insbesondere im Bereich der Verkehrssteuern (Umsatzsteuer, Versicherungsteuer, Feuerschutzsteuer, Grunderwerbsteuer).


„Wir freuen uns sehr, mit Daniel Troost und Birgit Voß unser Portfolio um die Beratung zu Finanzsteuern ergänzen zu können“, sagt Bernd Rühland, Partner bei Ganteführer. Und weiter: „Neben ihrem exzellenten Ruf in der Beratung der Versicherungsbranche weisen beide eine große Erfahrung in der steuerlichen Beratung von Startups auf, so dass sie in unsere Mandatsstruktur sehr gut hineinpassen und diese ergänzen.“ Erst kürzlich hat die Kanzlei zusammen mit weiteren Partnern (u.a. Stadt Düsseldorf, IHK) den Startup-Hub “TechHub.K67” ins Leben gerufen, der im Jahr 2022 auf Bundesebene ausgezeichnet wurde.

„Für mich war entscheidend, dass Ganteführer neben dem insgesamt herausragenden Ruf eine besondere Reputation für die Beratung von Startups hat und mit HLB ein großes internationales Netzwerk aufbieten kann“, sagt Daniel Troost. „Wir freuen uns, nun Teil einer Einheit
zu sein, die mit den Themen Nachhaltigkeit, Digitalisierung und gleichzeitiger lokaler Vernetzung hervorragend für die Zukunft aufgestellt ist“, sagt Voß.

Ganteführer hatte sich erst im August 2022 mit einem Berater für das Japanese Desk verstärkt, im Mai hatte die Kanzlei ein Family Office eröffnet. Mit Troost und Voß arbeiten bei Ganteführer inzwischen 104 Mitarbeitende im Bereich der Steuerberatung.


Entwurf des Jahressteuergesetz 2022 – was Sie bereits jetzt beachten sollten!

Übertragung von Grundvermögen

Warum eine geplante Übertragung in 2022 sinnvoll sein kann!

Das Jahressteuergesetz 2022 wurde am 14. Oktober 2022 erstmals vom Bundestag beraten und an den federführenden Finanzausschuss übergeben. Im Folgenden möchten wir Sie über eine Änderung mit Auswirkungen auf die Belastung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Übertragungen von Grundvermögen informieren, die im Entwurf enthalten ist. Da das Datum der Verabschiedung des Gesetzes noch nicht feststeht, die Regelung aber voraussichtlich zum 01.01.2023 gelten wird, wollen wir bereits jetzt hierauf hinweisen, damit noch entsprechende Maßnahmen ergriffen werden können.

Änderungen des Bewertungsgesetzes mit Einfluss auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer

Vorgesehen ist eine Anpassung des Ertragswert- und des Sachwertverfahrens im Bewertungsgesetz an die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021 (ImmoWertV). Sichergestellt werden soll, dass von Gutachterausschüssen für Grundstückswerte auf Grundlage der ImmoWertV ermittelte Daten auch im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer Anwendung finden.

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer stellt zur Berechnung der steuerlichen Bemessungsgrundlage bei Übertragungen von Grundbesitz auf die Regelungen des Bewertungsgesetzes ab. Für Steuerpflichtige führen die Änderungen des Bewertungsgesetzes somit zu höheren Steuerzahlungen im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Abhängig von der Art des Grundbesitzes ist aufgrund der neuen Berechnungsgrundlagen von einem Anstieg der Steuerbelastung von bis zu 30 % auszugehen.

Bei planmäßigem Ablauf des Gesetzgebungsverfahren werden die neuen Bewertungsvorschriften für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2022 Anwendung finden. Sollten Übertragungen von Grundvermögen in naher Zukunft geplant sein, wäre zu prüfen, diese noch in das aktuelle Jahr vorzuziehen.

Welche Arten von Grundstücken sind betroffen?

Die von den Änderungen betroffenen Wertermittlungsverfahren finden auf die Bewertung bebauter Grundstücke Anwendung. Hierbei dient das Ertragswertverfahren überwiegend der Bewertung von Mietwohngrundstücken und das Sachwertverfahren der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Wohnungseigentum. Beide Verfahren finden auch auf die Bewertung von Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken Anwendung.

Inflationsausgleichsprämie

Zahlung einer steuer- und abgabenfreien Inflationsausgleichssonderzahlung bis zum 31.12.2024 möglich

Am 30.09.2022 wurde das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ vom Bundestag beschlossen. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde mit der Einführung des § 3 Nr. 11c EStG die Möglichkeit geschaffen, eine lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei bleibende Sonderzahlung zum Ausgleich der anhaltend steigenden Verbraucherpreise vornehmen zu können.

Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie – Voraussetzungen zu beachten

Unter Beachtung der folgenden Voraussetzungen kann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Inflationsausgleichsprämie auszahlen:

  • Es besteht eine betragsmäßige Begrenzung von bis zu 3.000,00 EUR. Eine Auszahlung in mehreren Teilbeträgen ist möglich.
  • Prämienzahlungen können ab dem 26.10.2022 und befristet bis zum 31.12.2024 gezahlt werden. Es ist möglich, die Prämie jahresübergreifend auszuzahlen.
  • Die Inflationsausgleichsprämie ist dabei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt zu leisten.
  • Die Zahlung muss dem Zweck des Ausgleichs der steigenden Verbraucherpreise gewidmet sein. Die Zwecksetzung ist deutlich zu machen und zu dokumentieren, bspw. einen Hinweis auf der Lohnabrechnung. 
  • Eine Auszahlung ist auch an Minijobber möglich.
  • Bei unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnissen kann die Prämie mehrfach gewährt werden.

Wahlrecht auf Seiten des Arbeitgebers

Es wurde somit ein zusätzlicher steuerlicher Freibetrag in das Gesetz eingefügt. Eine Prämienzahlung beruht auf freiwilliger Basis und stellt ein Wahlrecht des Arbeitgebers dar, eine Pflicht zur Auszahlung besteht nicht.

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