EuGH: Lieferungen von Unfallfahrzeugwracks durch einen Versicherer, der diese nach versicherten Schadenfällen von Versicherten erworben hat, unterliegen der Umsatzsteuer
Mit Urteil vom 09.03.2023 hat der EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen des obersten Verwaltungsgerichts Portugal in einer Klage des Versicherungsunternehmens Generali Seguros entschieden (Az. C-42/22). Inhaltlich ging es um die umsatzsteuerliche Einordnung von Lieferungen von Unfallfahrzeugwracks, die der Versicherer nach von ihm versicherten Schadensfällen von seinen Versicherten auf deren Wunsch hin erworben hat, an Dritte. Im Ergebnis hat der EuGH die Umsatzsteuerpflicht dieser Verkäufe bejaht. Dieses Ergebnis ist aus unserer Sicht – auch bei Anwendung des deutschen Umsatzsteuerrechts – richtig und nicht überraschend.
Zur Begründung des Urteils im Einzelnen:
1) Keine Steuerbefreiung als Versicherungsumsatz oder dazugehörige Dienstleistung:
Gem. Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie befreien die Mitgliedstaaten „Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden“, von der Steuer. Der Verkauf der Unfallfahrzeugwracks falle aus folgenden Gründen nicht unter diese Bestimmung:
- Es handele sich bei dem Kaufvertrag um einen gegenüber dem Versicherungsvertrag eigenständigen Vertrag, der mit der Deckung eines Risikos nichts zu tun hat.
- Der Kaufpreis, der an den Versicherten gezahlt wird (= Restwert des Pkw), gehöre nicht zur Versicherungsleistung. Daher sei der Umsatz aus dem Verkauf kein Versicherungsumsatz.
- Der Verkaufsumsatz stelle auch keine unselbständige Nebenleistung zum Versicherungsvertrag dar.
- Es handele sich auch nicht um eine zu den Versicherungs- und Rückversicherungsumsätzen „dazugehörige Dienstleistung“, da eine die Lieferung von Gegenständen vorliegt.
2) Keine Steuerbefreiung wegen ausschließlicher Verwendung für Versicherungsumsatz:
Gem. Art. 136 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie befreien die Mitgliedstaaten u.a. Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine auf Grund von Art. 135 von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt waren, von der Steuer, wenn für diese Gegenstände kein Recht auf Vorsteuerabzug bestanden hat. Der Verkauf der Unfallfahrzeugwracks falle aus folgenden Gründen nicht unter diese Bestimmung:
- Erforderlich sei, dass die veräußerten Gegenstände, vorliegend die Unfallfahrzeugwracks, dazu bestimmt sind, zur Bewirkung von Versicherungsumsätzen verwendet zu werden.
- Die sei bei Gegenständen, die dazu bestimmt sind, sie in unverändertem Zustand und ohne vorherige Nutzung an Dritte weiterzuverkaufen, nicht der Fall.
3) Kein Verstoß gegen Grundsatz der steuerlichen Neutralität:
Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität spiegelt sich in der Regelung über den Vorsteuerabzug wider, die den Unternehmer vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlasten soll. Es handele sich dabei um einen Auslegungsgrundsatz. Der Ausschluss von Umsätzen aus dem Geltungsbereich der Steuerbefreiungen könne damit nicht in Frage gestellt werden.
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